§1. Name, Sitz und Rechtsfähigkeit
 
Die Gesellschaft führt den Namen "Deutsche Gesellschaft für Neuropathologie und Neuroanatomie e. V."; sie hat ihren Sitz in Hamburg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen.
 

§2. Zweck
 
Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der wissenschaftlichen und ärztlichen Belange der Neuropathologie und Neuroanatomie mit dem Bestreben, der Erforschung und Abwehr insbesondere von Krankheiten des Nervensystems und der Muskulatur sowie den Neurowissenschaften im weitesten Sinne zu dienen. Hierzu werden wissenschaftliche Tagungen und Fortbildungsveranstaltungen durchgeführt, die dem Gedanken- und Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedern und der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses dienen sollen. Die Gesellschaft strebt eine enge Zusammenarbeit mit den ihr verbundenen Disziplinen der Medizin und der Naturwissenschaften an, insbesondere der Neurochirurgie, Neuroradiologie, Neurologie und Psychiatrie, Neuropädiatrie, Pathologie sowie den experimentellen Neurowissenschaften.
 

§3. Gemeinnützigkeit
 
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

§4. Mitgliedschaft
 

    1. Ordentliches Mitglied kann jeder staatlich approbierte Arzt, Zahnarzt, Tierarzt sowie Naturwissenschaftler mit abgeschlossener akademischer Ausbildung werden, der die Ziele der Gesellschaft unterstützt. Er hat seinen Antrag auf Aufnahme schriftlich an den Geschäftsführer zu richten. Der Antrag soll von einem Mitglied der Gesellschaft unterstützt werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand der Gesellschaft mit einfacher Mehrheit.
  1. Ehrenmitglieder können Persönlichkeiten werden, die sich durch besondere Leistungen in der Medizin, vor allem in der Neuropathologie und Neuroanatomie ausgezeichnet oder sich um die Deutsche Gesellschaft für Neuropathologie und Neuroanatomie besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung zum Ehrenmitglied geschieht auf Vorschlag des Vorstandes mit Zweidrittel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
     
  2. Der Jahresbeitrag für die ordentlichen Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Jedes beitragspflichtige Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages zu Anfang des lfd. Jahres verpflichtet. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen befreit.
     
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes. Der Austritt ist jederzeit möglich. Gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet. Nichtbezahlung des Beitrages trotz zweifacher Mahnung wird einer Austrittserklärung gleichgesetzt. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit zwei Drittel der anwesenden Stimmen, wenn ein Mitglied gegen das Ansehen oder die Interessen der Gesellschaft in grober Weise verstoßen hat.
     

 

§5. Organe der Gesellschaft
 
Organe der Gesellschaft sind
 

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung.
     

§6. Vorstand
 
Der Vorsitzende, der unmittelbare Vorgänger des Vorsitzenden (Past President), der Geschäftsführer und der Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie sind einzelvertretungsberechtigt. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
 

§7. Wahl des Vorstands:
 

  1. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Falls ein Mitglied das beantragt, findet geheime Abstimmung statt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erreicht.
     
  2. Die Amtszeit für den Vorsitzenden beträgt 3 Jahre, für den Past-President 3 Jahre, für den Geschäftsführer und den Schatzmeister 5 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
     
  3. Der Kongresspräsident wird für ein Jahr gewählt. Unmittelbare Wiederwahl ist nicht möglich. Der Kongresspräsident richtet die wissenschaftliche Jahrestagung der Gesellschaft aus und sorgt für die Veröffentlichung der Abstracts. Tagungsort sollte nach Möglichkeit der Arbeitssitz des Kongresspräsidenten sein.
     
  4. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Wahl ihres jeweiligen Nachfolgers im Amt.
     

 

§8. Mitgliederversammlung
 

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im Zusammenhang mit einer wissenschaftlichen Tagung, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch Ankündigung auf der Website der Deutschen Gesellschaft für Neuropathologie und Neuroanatomie sowie durch e-mail an die letzte vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse einberufen.
     
    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
     
  2. In der Mitgliederversammlung sind folgende Angelegenheiten zu behandeln:

    1. die Berichte des Vorsitzenden, des Geschäftsführers und des Kongresspräsidenten,
    2. die Finanzberichte des Schatzmeisters über das abgelaufene Kalenderjahr und gegebenenfalls die Beschlussfassung über eine Neufestsetzung des Mitgliedsbeitrages,
    3. der Bericht der Kassenprüfer,
    4. die Entlastung des Vorstands,
    5. die Wahl von Vorstandsmitgliedern,
    6. die Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von 5 Jahren,
    7. die Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    8. die Beschlussfassung über Anträge, die von dem antragstellenden ordentlichen Mitglied bzw. den antragstellenden ordentlichen Mitgliedern schriftlich mindestens 6 Wochen vor dem Termin einer Mitgliederversammlung angemeldet werden müssen,
    9. Berichte aus Kommissionen oder von Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung besondere Aufträge oder Funktionen erhalten haben,
    10. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen dem Vorstand schriftlich unterbreitet werden. Die vorgeschlagenen Änderungen und die diesbezüglichen Empfehlungen des Vorstandes sollen den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung oder durch gesondertes Schreiben mitgeteilt werden. Für die Annahme von Satzungsänderungen ist eine Zweidrittel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich.

     
  3. Die Mitgliederversammlung fasst Ihre Beschlüsse grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
     
  4. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das die Tagesordnungspunkte, die zu den einzelnen Punkten gestellten Anträge, die Formulierungen der Beschlüsse sowie die inhaltlichen Grundzüge der Debatten enthalten muss. Dieses Protokoll muss vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer unterzeichnet werden.
     

§9. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§10. Auflösung
 
Über die Auflösung der Gesellschaft kann nur eine Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Stimmenmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder in schriftlicher, namentlicher Abstimmung beschliessen. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung, insbesondere der Neurowissenschaften.

Berlin, 26.08.2015


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